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Satzung des Vereines "AcKU - Verein zur Förderung von Baukultur und Kunst in Hildesheim"


1 Name


  • Der Verein führt den Namen "AcKU - Verein zur Förderung von Baukultur und Kunst in Hildesheim".
  • Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V. .
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Sitz


Der Sitz des Vereins ist Hildesheim.


3 Zweck des Vereins


  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Baukultur und Kunst in Hildesheim.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Schaffen einer Plattform und eines aktiven Netzwerkes für interkulturellen Austausch
    • Einbindung vieler Potentiale und Institutionen in Hildesheim um übergreifend die Wertschätzung für die gebaute Umwelt zu stärken und das Bewusstsein zu sensibilisieren
    • Förderung eines öffentlichen Dialoges über die Kriterien der Baukultur und Stadtentwicklung
    • Organisation von Ausstellungen/Veranstaltungen/Diskussionen im Baukultur- und Kunstbereich

4 Gemeinnützigkeit


  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
  • Die Mitglieder des Vereins und des Vorstandes haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vermögens, auch dürfen ihnen keinerlei Vermögensanteile im Falle des Ausscheidens zugewendet werden.
  • Aufwandsentschädigungen dürfen an Mitglieder gezahlt werden, soweit sie angemessen und verhältnismäßig sind und dies die ehrenamtliche Tätigkeit betrifft. Alle Mittel sind für die satzungsgemäßen Zwecke gebunden. Der Nachweis über die Verwendung ist in der Rechnung zu führen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

5 Eintritt von Mitgliedern


  • Ordentliche Mitglieder können werden:

    Natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, sowie imRechtsverkehr anerkannte Vereinigungen.

  • Fördernde Mitglieder kännen werden:

    Personen, Behörden, Kürperschaften, Vereinigungen, Institute, Akademien, öffentliche und private Unternehmen usw., die die Aufgaben des Vereins durch Mitarbeit auf bestimmten Gebieten durch laufende oder einmalige Geldzuwendungen, Sachspenden, Vergünstigungen usw. fördern wollen.

  • Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein besonderer Aufnahmeantrag schriftlich an das Vorstandsgremium zu richten.
  • Das Vorstandsgremium entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
  • Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

6 Die Mitgliedschaft erlischt


  • mit dem Tode;
  • durch Austritt, der nur nach 1 jähriger Kündigungsfrist zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandsgremium erfolgen kann. Härtefälle sind vom Vorstandsgremium entgegenkommend zu behandeln;
  • durch Ausschluss, der erfolgen kann :
    a) bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Interessen/Zwecke des Vereins
    b) bei rückständigen Beiträgen von mehr als 6 Monaten nach mindestens zweimaliger Anmahnung.

Der Ausschluss wird durch das Vorstandsgremium ausgesprochen. Bei sonstigen Verstößen einesMitglieds gegen die Vereinsordnung oder gegen die guten Sitten, kann die Mitgliederversammlung auf Ausschluss erkennen. Gegen Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an das Vorstandsgremium zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.


7 Beiträge


Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beitragsordnung.


8 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

a) das Vorstandsgremium

b) die Mitgliederversammlung


9 Das Vorstandsgremium


  • Das Vorstandsgremium wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Es bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandsgremiums im Amt.
  • Auf der Mitgliederversammlung ein/eine Vorsitzende/r, ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r und ein/eine Schatzmeister/in gewählt.
  • Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandsgremiums muss immer ungerade sein.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter § 9 Abs. 2 genannten.
  • Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während der laufenden Amtszeit kann das Vorstandsgremium ein ordentliches Mitglied in das Vorstandsgremium berufen.
  • Das Vorstandsgremium besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Diese setzen sich zusammen aus:
    • dem vertretungsberechtigten Vorstand nach § 9 Abs. 3,
    • der/dem Schriftführer/in,
    • der/dem Leiter/in der Presse- und öffentlichkeitsarbeit,
    • den Beisitzern.
  • Das Vorstandsgremium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern.
  • Die/der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen schriftlich oder per E-Mail spätestens zwei Wochen vor den Vorstandssitzungen ein.
  • Jedes Mitglied des Vorstandsgremiums kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
  • Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll innerhalb von zwei Wochen anzufertigen und an alle Mitglieder des Vorstandsgremiums zu verteilen.

10 Die Mitgliederversammlung


  • Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. März statt.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstandsgremium einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
  • Das Vorstandsgremium legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese ein. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  • Die Ladungen zu den Mitgliederversammlungen haben spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
  • Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle die/der stellvertretende Vorsitzende, führen den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von der/ dem Vorsitzenden oder der /dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist bis spätestens vier Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern zuzuleiten.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  • Die Mitglieder können sich durch ein von ihnen schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen, jedoch kann jedes Mitglied nur eine Vertretervollmacht übernehmen.
  • Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und zu einem Vereinsamt wählbar.
  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören:
    • die Wahl und Abwahl des Vorstandsgremiums,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    • Wahl eines Kassenprüfers / einer Kassenprüferin gem. § 13,
    • Festsetzung von Beiträgen und deren Fülligkeit,
    • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfüllen,
    • Sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  • Die Bekanntgaben und Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder erfolgen durch Rundschreiben.

11 Kassenprüfer


Für die Dauer von zwei Jahren werden bis zu zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand nach § 9 angehören dürfen. Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.


12 Auflösung


Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke füllt das Vermögen des Vereines "AcKU - Verein zur Förderung von Baukultur und Kunst in Hildesheim" an die Bürgerstiftung Hildesheim. Die Bürgerstiftung hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke für die Förderung der Kunst und Baukultur in Hildesheims zu verwenden. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.